Das hört sich erst einmal dröge an. Warum sollten sich Betriebsräte damit beschäftigen?
So dachten wir auch kurz, bis Anfang des Jahres immer öfter davon die Rede war. Unternehmensleitungen machten Aushänge, in denen Sie die Beschäftigten aufforderten, von Ihnen eingerichteten „Meldestellen“ – d.h. vor allem beauftragten Anwaltsbüros oder Datenschutzfirmen - von Unregelmäßigkeiten/rechtswidrigen Handlungen Kenntnis zu geben. Warum eigentlich nicht? Da kann man doch gar nichts gegen haben, wenn man selbst keinen Dreck am Stecken hat, oder?
So einfach ist es natürlich nicht. Passt niemand auf – und wer sollte das machen, wenn nicht der Betriebsrat – werden der Zweck der einschlägigen Europäischen Richtlinie (Schaffung unabhängiger Ermittlungswege bei Verstößen) „ausgebremst“ und die Rechte der Beschäftigten missachtet. Es stellen sich viele Fragen, u.a.:
Wir vertreten bereits einige Betriebsräte und haben die Erfahrung gemacht, dass Firmenleitungen gerichtliche Auseinandersetzungen scheuen und einseitige Umsetzungsschritte aussetzen oder sogar zurückziehen, wenn einstweilige Verfügungen angedroht oder eingereicht werden. Grund hierfür: Es gibt zur Frage, inwieweit die Umsetzung dieses Gesetzes Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt, bisher noch keine Entscheidungen und erst recht keine aus zweiter Instanz oder des Bundesarbeitsgerichts.
Daher verhandeln wir in einigen Betrieben diese Probleme entweder aufgrund von Sachverständigenzusagen der Arbeitgeber oder in Einigungsstellen.
Wer unsere Erfahrungen für „seinen“ Betrieb nutzen möchte, kann sich gerne melden. Die Wege, wie Ihr Gremium – natürlich ohne selbst mit Kosten belastet zu werden – mit unserer Hilfe ähnlich agieren kann, müssen individuell besprochen werden. Da kommen eine Ein-/Zwei -Tages-Schulung (Inhouse oder in unserem Büro) in Betracht, der Weg über eine Beauftragung mit anschließender Verhandlungslösung oder, wenn sich der Arbeitgeber nicht sperrt, eine Sachverständigenzusage.
Rufen Sie uns an.
Altenpflegeunternehmen scheuen den einfachsten Weg, nämlich den Abschluss von Entgelttarifverträgen, und nutzen lieber die Spielräume, die Ihnen der Gesetzgeber und die Kostenträger hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung gemäß dem regional üblichen Entgeltniveaus lassen. Sie setzen ihre Verteilungskriterien einseitig um.
Wir arbeiten mit Betriebsräten daran, dies zu ändern. Wir helfen ihnen, ein eigenes Entgeltsystem nach § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG einzuführen, in dem sich dann der Arbeitgeber bei der Umsetzung der sogenannten „Tariftreueregelungen“ bewegen muss. Und wodurch er dann bei jeder Erhöhung die konkrete Verteilung mit dem Betriebsrat beraten und vereinbaren muss.
Auch hier müssen die Wege zu einem erfolgreichen Vorgehen für „Ihren“ Betrieb im Einzelfall abgesprochen werden.
4-Tage Inhouse-Schulung für das ganze Gremium, entweder
Jetzt ist zwar nicht die übliche Zeit für Neuwahlen, aber in vielen Gremien sind neue Mitglieder durch Ausscheiden anderer nachgerückt. Das könnte der Zeitpunkt sein, um gemeinsam für die weitere Amtszeit auf derselben gemeinsamen Grundlage eines Seminars typische häufige Fehler in Zukunft zu vermeiden, die weitere Arbeit zu planen (neudeutsch: zu priorisieren) und sich hierfür die notwendigen Schritte zu erarbeiten (und dabei auch die häufigsten Gegenstrategien von Unternehmensleitungen kennenzulernen).
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In der Ausgabe 6/2024 der Zeitschrift AiB (Arbeitsrecht im Betrieb) finden Sie zwei Beiträge von RA Hartmut Kuster zu den gängigen Problemen von Betriebsräten bei Ein- und Umgruppierungen.
Wer die Zeitschrift noch nicht abonniert hat: Das Bundesarbeitsgericht hat die Erforderlichkeit des Bezugs schon vor langer Zeit anerkannt.
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